Mitteilungspflicht über Honorare
Die Mitteilungen sind elektronisch bis Ende Feber des Folgejahres (wenn
die elektronische Übermittlung unzumutbar ist, auf dem Papierformular bis
Ende Jänner) vom Unternehmer sowie von Körperschaften des öffentlichen und
privaten Rechts dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt zu übermitteln.
Dem Empfänger ist eine entsprechende Mitteilung bis Ende Jänner des
Folgejahres auszustellen.
Der Empfänger muss die erhaltenen und bestätigten Beträge in den
Beilagen zur Einkommensteuererklärung gesondert ausweisen.
Für Bagatellfälle (Fälle, bei denen das Honorar im Einzelfall nicht mehr
als € 450,00 bzw. für ein Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 beträgt)
kann die Mitteilung entfallen.
Für folgende Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind derartige Mitteilungen auszustellen:
- Freie Dienstnehmer
- Aufsichtsräte, Verwaltungsräte
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Stiftungsvorstände
- Selbstständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionäre von öffentlichrechtlichen Körperschaften
Stand: 15. Dezember 2007