Absetzbare Kinderbetreuung
Ferienlager kann als Kinderbetreuung absetzbar sein
Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager, Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. In der Rechnung sind Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung detailliert darzustellen.
Pädagogisch qualifizierte Person
Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für
Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21.
Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16
Stunden notwendig, sonst reichen acht Stunden. Auch Au-Pair-Kräfte haben
einen 8- oder 16-Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in
Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren
Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.
Dieser 8- oder 16-Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher
Erziehung und Ernährung.
Wurden diese Kenntnisse im Rahmen anderer Ausbildungen (diese sind in
einem weiteren Erlass geregelt) erworben, werden diese anerkannt, wenn die
Ausbildung oder das Studium abgeschlossen ist. Sonst kann die
Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) – sofern die
Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß
bereits vermittelt wurden – die Absolvierung eines 8- oder
16-Stundenkurses bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien
werden nicht anerkannt.
Die Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung (8- oder 16-Stundenkurs) kann in Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht sind (http://www.bmwfj.gv.at), absolviert werden.
Stand: 12. August 2009