ABSETZBARKEIT VON SONDERAUSGABEN FÜR UMWELTSCHUTZMASSNAHMEN

Im Sinne des Umweltschutzes sieht die „Ökosoziale Steuerreform“ vor, dass zwei Arten von Maßnahmen (unter bestimmten Voraussetzungen) als Sonderausgaben absetzbar werden, und zwar:

  • Maßnahmen zur thermisch-energetischen Sanierung von Gebäuden und
  • Der Ersatz von Heizungssystemen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit sind:

  • Die Ausgaben für eine thermisch-energetischen Gebäudesanierung müssen € 4.000,00 übersteigen, jene für den Ersatz von Heizungssystemen € 2.000,00
  • Es muss für die Maßnahmen eine Förderungsauszahlung gemäß Umweltförderungsgesetz beantragt, bewilligt und ausbezahlt worden sein.

Die Höhe der Sonderausgaben:

Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung (gemäß Umweltförderungsgesetz) und in den darauffolgenden weiteren vier Jahre werden ohne Antrag und ohne weiteren Nachweis folgende Pauschalbeträge als Sonderausgaben anerkannt:

  • Bei Maßnahmen zur thermisch-energetischen Sanierung von Gebäuden € 800,00 pro Jahr.
  • Bei Ersatz von Heizungssystemen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wurden, € 400,00 pro Jahr.

Die Regelung wird erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar sein, sofern das Förderansuchen gemäß Umweltförderungsgesetz nach dem 31.3.2022 eingebracht und die Auszahlung erst in der zweiten Jahreshälfte 2022 erfolgt ist.

Zu allen Details dieser Regelung beraten wir Sie gerne.

EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist 

Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 24. Februar 2022

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