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Großes Pendlerpauschale bei langer Wegzeit

Pendlerpauschale

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.

Ein zusätzliches Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist bei längeren Wegstrecken vorgesehen. Unterschieden wird dabei zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale. Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.

Unzumutbar kann die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei langer Wegzeit sein. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen hier folgende Staffel vor:

Einfache Wegstrecke Zumutbare Wegzeit
unter 20 km 1,5 Stunden
ab 20 km 2 Stunden
ab 40 km 2,5 Stunden

Der UFS hat nun kürzlich entschieden, dass es für die Zumutbarkeit einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch relevant ist, wie das Verhältnis der Wegzeit und der Normalarbeitszeit ist.

Als entfernungsunabhängigen Richtwert für Dienstnehmer in Vollbeschäftigung sieht der UFS eine tägliche Wegzeit von drei Stunden pro Tag (90 Minuten je Fahrtrichtung) als Obergrenze der Zumutbarkeit an.

Stand: 10. August 2010

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