BESTEUEREUNG VON ERTRÄGEN AUS KRYPTOWÄHRUNG

Seit 1. März 2022 gelten neue Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen. Davon betroffen sind alle Bestände, die seit dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Früher erworbene Guthaben sind nicht betroffen.

Bisher galt die Regel, dass der Verkaufsertrag von Kryptowährungen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder verkauft, also in Realwährung umgewechselt wurden, analog zu Gold oder Kunstgegenständen mit 55 Prozent Einkommensteuer belegt wurde (Spekulationsgeschäfte).

Ab 1.3.2022 werden Kryptowährungen, was ihre Besteuerung betrifft, wie Aktien behandelt, das heißt beim Verkauf wird ein Gewinn mit 27,5 Prozent der Kapitalertragsteuer unterworfen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wie lange die nunmehr verkaufte Kryptowährung bereits m Bestand gehalten wurde.

Von dieser Regelung nicht betroffen, ist der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere. Die Besteuerung tritt nur in Kraft, wenn der Krypto-Währungsbestand in Realgeld (z.B. Euro) umgetauscht wird.

Weiters gilt ab 2023 für inländische Dienstleister auch eine Abzugspflicht für die Kapitalertragsteuer (KESt), das heißt, Anbieter wie Bitpanda müssen für die Einkünfte aus Kryptowährungen die KESt abziehen.

Stand 15. März 2022

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