Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Bei der Verwendung sogenannter Spezialfahrzeuge ist kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn allein durch die Art der Ausstattung des Fahrzeugs eindeutig ist, dass sie nicht für private Fahrten genutzt werden können.

Als Beispiele können Fahrzeuge der Mobilitätsklubs (ÖAMTC, ARBÖ), Fahrzeuge mit eingebauter Werkbank, Kastenwagen mit darin enthaltener Werkstätte und ähnliches genannt werden.

 

Weil bei diesen Fahrzeugen davon auszugehen ist, dass sie nur beruflich genutzt werden, entfällt der Sachbezug, auch wenn sie für Fahrten zum Wohnort des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin verwendet werden.

 

Wird das Fahrzeug jedoch geringfügig für Privatfahrten verwendet, ist bei einem Jahresdurchschnitt von bis zu 500 Kilometer monatlich (6.000 Kilometer im Jahr) der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Hier ist anders, als bei normaler privater Nutzung, nicht zwingend ein Fahrtenbuch für die privaten Fahrten zu führen. Es kann alternativ eine Rechnung vorgelegt werden, bei der von den gefahrenen Gesamtkilometer die durch Reiseabrechnungen nachgewiesenen Fahrtkilometer abgezogen werden.

 

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Stand 14. März 2024

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