Umsatzsteuer für Kleinunternehmer

Untergrenze für Umsatzsteuer

Ich bin Kleinunternehmer. Muss ich Umsatzsteuer verrechnen?

Die Grenze für die Anwendung der Umsatzsteuer liegt bei einem Jahres-Nettoumsatz von € 35.000. Wer weniger Umsatz macht, muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Genauer gesagt, kann ein Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei Lieferungen oder Leistungen bis zu einer Grenze von € 42.000 fakturieren, wenn diese Umsätze ausschließlich einem Umsatzsteuersatz von 20 Prozent unterlägen. Bei Umsätzen, bei denen 10 Prozent Umsatzsteuer in Anwendung käme, kann bis zu € 38.500 Euro fakturiert werden.

Der Nachteil bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass der Unternehmer keine Vorsteuer geltend machen darf.

Ein Unternehmer kann auf die Anwendung der Regelung verzichten, auch wenn seine Umsätze geringer sind. Dazu folgende Abwägung:

Keine Umsatzsteuerverrechnung ist günstiger,

wenn meine Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigte Konsument:innen sind, also die Umsatzsteuer bei ihnen hängenbleibt.

und/oder, wenn ich selbst wenig zukaufe und keine großen Investitionen vornehme, sodass der Abzug von Vorsteuer mir nicht viel bringen würde.

Die Verrechnung von Umsatzsteuer ist günstiger,

wenn mein Kundenkreis überwiegend aus Unternehmer:innen besteht, die zum Abzug von Vorsteuer berechtigt sind,

und/oder, wenn ich selbst viel zukaufe oder große Investitionen vornehme, sodass der Abzug von Vorsteuer mir einen Vorteil bringen würde.

Bei der Abwägung, ob es für Sie sinnvoll ist, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, beraten wir Sie als Ihr Steuerberater des Vertrauens gerne.

Was passiert, wenn ich im Laufe des Jahres mehr Umsatz mache als ich angenommen habe?

Es ist zulässig, einmal innerhalb von fünf Jahren die Umsatzgrenze von netto € 35.000 um bis zu 15 Prozent zu überschreiten.

Eine höhere Überschreitung führt dazu, dass Sie sämtliche bis dahin angefallenen Rechnungen neu ausstellen müssen. Bei Ihren Kunden, die berechtigt sind, Vorsteuer geltend zu machen, wird das in der Regel kein Problem sein, die Nachzahlung der Umsatzsteuer zu erhalten, um sie dann an das Finanzamt abzuführen.

Wenn allerdings Konsument:innen nicht willens sind, die nachverrechnete Mehrwertsteuer zu bezahlen, müssen Sie den entsprechenden Betrag aus dem Fakturenwert herausrechnen und an das Finanzamt abführen.

Beispiel: Sie haben € 300 ohne Mehrwertsteuer verrechnet und müssen dann doch Umsatzsteuer nachverrechnen. Dann ist der Rechnungsbetrag als Bruttobetrag zu sehen und es sind davon € 50 Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. (€ 250 plus 20 Prozent Ust = € 300).

Wir stehen in allen Fragen der Kleinunternehmerregelung für Sie als Berater gerne zur Verfügung.

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Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 7. Februar 2023

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