Praxen und Arbeitszimmer im Wohnungsverband
Grundsatz
Die steuerliche Absetzung von Kosten für im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer wird sehr einschränkend gehandhabt. Im Wohnungsverband ist
ein Arbeitszimmer dann gelegen, wenn es mit den privat genutzten Räumen
über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt. Bei einem Einfamilienhaus
ist der gemeinsame Hauseingang kennzeichnend.
Die Aufwendungen hierfür, sowie dessen Errichtung sind nur dann als
Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer
- den Mittelpunkt der jeweiligen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt,
- notwendig ist, und
- das Zimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.
Die Art der Einrichtung von Ordinations- und Therapieräumlichkeiten bei (Zahn-)Ärzten schließt eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung aus. Deshalb sind auch die Kosten einer Zweitordination von (Zahn-)Ärzten auch im Wohnungsverband immer abzugsfähig.
Vom Abzugsverbot sind jedoch jene Arbeitszimmer betroffen, die
losgelöst von der Ordination im Wohnungsverband liegen. Die Raumkosten
sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn darin Tätigkeiten für die Praxis
ausgeführt werden (zB Krankenkassenabrechnungen, Korrespondenz,
Bestellungen, etc.).
Anders sieht die steuerliche Situation bei Ordinationsräumlichkeiten von
Psychologen und Psychotherapeuten aus. Die Finanzverwaltung unterstellt,
dass sich diese Ordinationsräumlichkeiten von den Räumen, die der privaten
Lebensführung dienen, nicht wesentlich unterscheiden.
Das heißt, die "eigentlichen" Ordinationsräumlichkeiten dieser Berufsgruppen sind vom Abzugsverbot nicht umfasst. Sind hingegen häusliche Arbeitszimmer und/oder Zweitordinationen im Wohnungsverband gelegen, so sind die dafür anfallenden Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.
Stand: 15. Februar 2006