Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer ab 2025 – Handeln Sie rechtzeitig!
Ab dem Jahr 2025 bringt eine Gesetzesänderung für Kleinunternehmer einige entscheidende Vorteile mit sich. Die Kleinunternehmergrenze wird von derzeit 35.000 € auf 55.000 € Bruttoumsatz angehoben. Dies eröffnet vielen Unternehmern die Möglichkeit, von den Vorteilen der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Doch Achtung: Wer bisher eine Verzichtserklärung abgegeben hat, muss rechtzeitig aktiv werden – die Frist für den Widerruf läuft bis zum 31.01.2025.
Was bedeutet die Neuregelung konkret?
Die Kleinunternehmerregelung bietet vor allem den Vorteil eines geringeren Verwaltungsaufwands:
- Keine laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen mehr bedeutet weniger Bürokratie und Fristendruck.
- Unternehmer können sich stärker auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, anstatt sich mit steuerlichen Meldepflichten zu beschäftigen.
Beispiel:
Ein Unternehmer hatte bisher einen Jahresumsatz von 52.000 € brutto und galt aufgrund der bisherigen Kleinunternehmergrenze von 35.000 € als regelbesteuerter Unternehmer. Dadurch musste er regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen.Mit der neuen Grenze von 55.000 € fällt er ab 2025 unter die Kleinunternehmerregelung. Jedoch nur dann, wenn er rechtzeitig handelt. Er muss nämlich widerrufen, wenn er in der Vergangenheit eine Verzichtserklärung abgegeben hat, um als regelbesteuerter Unternehmer zu gelten.
Achtung bei Verzichtserklärungen
Wenn Sie in der Vergangenheit eine Verzichtserklärung abgegeben haben, um als regelbesteuerter Unternehmer zu gelten, müssen Sie diese Erklärung bis zum 31.01.2025 widerrufen, um wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren zu können. Verpassen Sie diese Frist, bleibt die Verzichtserklärung bestehen, und Sie gelten weiterhin als regelbesteuerter Unternehmer.
Wichtig: Automatische Regelbesteuerung bei Überschreiten der Umsatzgrenze
Die neue Kleinunternehmergrenze bringt auch eine klare Regelung für Umsätze über 55.000 €:
- Umsätze über 55.000 €: Überschreiten Sie die Grenze, gelten Sie ab dem Folgejahr automatisch als regelbesteuerter Unternehmer.
- Überschreitung um mehr als 10 Prozent (über 60.500 €): Wird die Grenze im laufenden Jahr um mehr als 10 Prozent überschritten, so greift die Regelbesteuerung bereits rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Überschreitens.
Regelung für Tätigkeit in anderen Ländern der EU
Wenn sie in Österreich ansässig, aber auch in anderen Ländern der EU tätig sind, können Sie bis zu 100.000 € unionsweiten Jahresumsatz die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Ländern in Anspruch nehmen.
Aber: Es gilt dennoch die Regelung mit 55.000 € für den Umsatz in Österreich und es sind auch in den anderen EU-Ländern die jeweiligen Schwellenwerte zu beachten.
Es gilt:
- Es sind zwei Schwellenwerte für Sie relevant: der jeweilige nationale Wert (in Österreich ab 1.1.2025 55.000 €), und der insgesamte Jahresumsatz in der EU von maximal 100.000 €.
- Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss der Unternehmer die zuständigen Stellen in seinem Ansässigkeitsland informieren. Er erhält dann eine Identifikationsnummer mit dem Zusatz „EX“.
- In den anderen EU-Ländern, in denen der Kleinunternehmer tätig ist, muss er keine diesbezügliche Meldung machen.
Handeln Sie jetzt – wir unterstützen Sie gerne!
Um von der neuen Kleinunternehmerregelung zu profitieren, sollten Sie Ihre steuerliche Situation jetzt überprüfen und rechtzeitig handeln.
Melden Sie sich bei uns – wir beraten Sie gerne, ob und wie Sie von der Regelung profitieren können, und unterstützen Sie bei allen notwendigen Schritten.