Geringfügige Beschäftigung & Arbeitslosigkeit: Neue Regelung seit 1. Jänner 2026

Neue AMS-Bestimmungen ab 2026: Wann geringfügige Beschäftigung trotz Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erlaubt ist, welche Ausnahmen gelten und welche Fristen zu beachten sind.

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January
2026
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Seit dem 1. Januar 2026 sind neue Bestimmungen in Kraft, die Personen betreffen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS) beziehen.

Die wichtigsten Änderungen und Rahmenbedingungen haben wir für Sie kompakt zusammengefasst:

1. Wesentliche Änderungen

Ab 01.01.2026 ist der parallele Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und einer geringfügigen Beschäftigung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

2. Voraussetzungen im Überblick

Nebenjob nach Hauptbeschäftigung: Personen, die mindestens 26 Wochen neben einer voll versicherungspflichtigen Haupttätigkeit durchgehend geringfügig beschäftigt waren und diese Tätigkeit nach Beendigung des Hauptjobs fortführen.

Langzeitarbeitslose (allgemein): Personen mit mindestens 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe dürfen eine geringfügige Beschäftigung für maximal 26 Wochen aufnehmen.

Langzeitarbeitslose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus: In diesem Fall darf nach dem Mindestbezug von mind. 365 Tagen ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden.  

Wiedereinsteiger:innen nach Krankheit oder Reha: Nach einer durchgehenden Abwesenheit von mindestens 52 Wochen ist eine geringfügige Tätigkeit für bis zu 26 Wochen zulässig.

Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist, sollte die geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31.12.2025 beendet werden. Wird das nicht gemacht, droht die Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes.

3. Wichtige Hinweise zur Umsetzung

Eigenverantwortung: Die Einhaltung der AMS-Vorgaben liegt beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin.

Meldepflicht: Änderungen sind umgehend dem Arbeitgeber und dem AMS zu melden.

Beendigung: Rechtzeitig kündigen oder eine einvernehmliche Lösung anstreben. Keine Haftung: Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich das AMS

Keine Haftung: Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich das AMS

Frist: Beschäftigungen, die keiner Ausnahme unterliegen, müssen bis spätestens 31.12.2025 beendet werden.

Meldepflicht: Beginn und Ende jeder geringfügigen Beschäftigung sind dem AMS zu melden.

Übergangsregelung: Für Langzeitarbeitslose, die vor dem 01.01.2026 in eine geringfügige Beschäftigung eingetreten sind, gilt eine verlängerte Frist bis zum 01.07.2026.

Fazit

Zwar liegt die Verantwortung für die Einhaltung der neuen Bestimmungen bei den Arbeitnehmer:innen selbst – dennoch empfehlen wir Arbeitgebern, geringfügig Beschäftigte, die bereits vor dem 01.01.2026 im Unternehmen tätig sind, frühzeitig über die Änderungen zu informieren.

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