Werkvertrag
Der Werkvertrag verpflichtet zur Herstellung eines bestimmten Werks. Erfahre, was ihn vom Dienstvertrag unterscheidet und welche steuerlichen Aspekte gelten.
Werkvertrag – Vertrag über ein konkretes Arbeitsergebnis
Definition
Abgrenzung zum Dienstvertrag
Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag liegt beim Werkvertrag der Fokus auf dem Ergebnis (Werk), nicht auf der erbrachten Leistung selbst. Der Werkvertragsnehmer schuldet beim Werkvertrag ein konkret definiertes Arbeitsergebnis, das er selbständig und eigenverantwortlich produzieren muss. Der Werkvertrag endet mit Fertigstellung des Werks. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist nicht auf Dauer, sondern projektbezogen.
Steuerliche Behandlung
Werkverträge unterliegen der Einkommensteuer und häufig auch der Umsatzsteuer, sofern der Werkunternehmer unternehmerisch tätig ist. Die Einkünfte daraus sind einer betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen. Werkverträge sind daher besonders relevant für:
- Freiberufler:innen
- Ein-Personen-Unternehmen (EPU)
- Gelegenheitsarbeiter:innen
Werkverträge unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht als Dienstnehmer, jedoch kann eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bestehen.
Sozialversicherung und Scheinselbstständigkeit
Ein wesentliches Thema in der Praxis ist die Abgrenzung zu echten Arbeitsverhältnissen. Wird ein Werkvertrag faktisch wie ein Dienstverhältnis gelebt (z. B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb,…), kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Diese hat weitreichende Konsequenzen in Bezug auf Steuern, Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Ansprüche.
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei (der Werkvertragsnehmer) verpflichtet, gegen Entgelt (Werklohn, Honorar) für eine andere Partei (Auftraggeber) ein bestimmtes Werk – also einen bestimmten Erfolg – herzustellen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, §§ 1151 ff.).
Quellen
RIS – Rechtsinformation Dienst- und Werkvertrag (https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxeAbfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Artikel=&Paragraf=1151&Anlage=&Uebergangsrecht=);
WKO: Werkvertrag-arbeitsrechtlich (https://www.wko.at/einstellen/werkvertrag-arbeitsrechtlich);
USP: Werkvertrag (https://www.usp.gv.at/services/suchen-und-finden/lexikon/werkvertrag.html)
Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren
Besuchen Sie uns in unserer Kanzlei im Herzen von Eisenstadt oder treffen Sie uns per Online Meeting - ganz nach Ihrem Wunsch!