Erweiterung der Auftraggeberhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung ab 1. Januar 2026

Ab 1. Jänner 2026 steigt die Auftraggeberhaftung im Baubereich auf 40 % des Werklohns. Welche Änderungen gelten und was Unternehmen jetzt prüfen sollten.

17
.
April
2026
0 Minuten Lesezeit

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde die Auftraggeberhaftung im Baubereich deutlich verschärft. Im Mittelpunkt steht dabei die Arbeitskräfteüberlassung, die bisher häufig zur Umgehung von Abgabengenutzt wurde.

Welche konkreten Änderungen gelten ab 2026?

Ab dem Stichtag, 1. Jänner 2026 erstreckt sich die Haftung ausdrücklich auf Fälle der Arbeitskräfteüberlassung und erhöht sich für auftraggebende Unternehmen spürbar:

  • § 82a EStG (Lohnabgaben): Haftung steigt vonbisher 5 % auf 8 % des Werklohns
  • § 67a ASVG (Sozialversicherung): Haftungsteigt von bisher 20 % auf 32 % des Werklohns
  • Gesamthaftung: beträgt nun 40 % des Werklohns statt bisher 25 %

Für die übrigen Tatbestände bleiben die Prozentsätze unverändert.

Hintergrund der Gesetzesänderung

Die Regierung reagiert mit dieser Maßnahme auf Missstände in der Praxis: Ein großer Anteil vermeintlicher Subleistungen im Bauwesen entpuppt sich als verdeckte Arbeitskräfteüberlassung. Betroffene Unternehmen verfügen häufig weder über eigene Infrastruktur noch übernennenswerte Materialleistungen. Formal erfolgt die Abrechnung als Werkleistung, tatsächlich handelt es sich jedoch um reine Arbeitsleistung. Zudem werden Teile der Entlohnung oft nicht ordnungsgemäß versteuert („Schwarzlohn“).

Der bisherige Haftungssatz von 25 % basierteauf einer Mischkalkulation aus Material- und Arbeitsleistung. Die tatsächliche Abgabenbelastung bei reiner Arbeitsleistung liegt jedoch etwa bei 40 %.

Die neue Regelung spiegelt diese Realität ab Januar 2026 wider und soll gezielt Missbrauch eindämmen.

Auswirkungen für Auftraggeber

Für Unternehmen bedeutet die Verschärfung:

  • Deutlich höheres finanzielles Risiko bei derBeauftragung externer Leistungen
  • Größere Sorgfaltspflichten, insbesonderebei:
    – der Abgrenzung zwischen echtem Werkvertragund Arbeitskräfteüberlassung
    – der Kontrolle der Auftragnehmerstruktur

 

Was gilt für Unternehmen ohne Eintrag auf der Haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU)-Gesamtliste?

In diesen Fällen müssen 40 % des Werklohnseinbehalten und an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überwiesen werden, um eine mögliche Haftungsinanspruchnahme zuvermeiden.

Unsere Empfehlung aus der Praxis

Unternehmen sollten bestehende Werkverträge sorgfältig überprüfen und klar dokumentieren, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. So können Risiken frühzeitig erkannt undreduziert werden.